Allgemeine Einkaufsbedingungen der OKS Otto Knauf GmbH

(Version Mai 2015)

I. Geltung

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Allgemeine Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten in keinem Fall. Wird die Ware ohne ausdrück-lichen Widerspruch entgegen genommen, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, die Bedingungen des Verkäufers wären anerkannt.

2. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und per Email gewahrt. Bestellungen können bis zum Erhalt einer Auftragsbestätigung widerrufen werden.

3. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.

II. Preise

1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Soweit nichts Anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „frei Haus“.

2. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestim-mungsort“ und sonstigen „frei -/ franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten sowie den Zoll ein. Bei unfreier Lieferung werden nur die günstigsten Frachtkosten übernommen, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben

III. Zahlung

1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Dienstleistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeug-nisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Auf der Rechnung ist die Bestellnummer anzugeben.

3. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung.

4. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, den Kaufpreis zurück zu behalten, wenn und solange uns vereinbarte Prüfbescheinigungen nach EN 10204 nicht geliefert werden.

6. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz unserer Hauptniederlassung.

IV. Lieferfristen / Lieferverzug IV. Delivery Times / Late Delivery

1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen hat der Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig hat der Verkäufer geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.

2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.

3. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er uns zuvor schriftlich mitgeteilt hat, dass er die Unterlagen dringend zur Ausführung der Lieferung benötigt und wir diese dennoch nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt haben. Vorgenanntes gilt nicht, wenn die Zurverfügungstellung und ein hierfür bestimmter Zeitpunkt zuvor ausdrücklich vereinbart wurde.

V. Eigentumsvorbehalt

Ein etwaiger Eigentumsvorbehalt berechtigt den Verkäufer nur dann die Ware herauszuverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

2. Teillieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen Einwilligung.

3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

5. Der Verkäufer hat die Aus- und Einfuhrbewilligungen und andere zur Abwicklung des Kaufvertrages notwendige, behördliche Genehmigungen zu beschaffen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Aus- und Einfuhr der Ware und gegebenenfalls Durchfuhr durch ein drittes Land erforderlich sind.

6. Sieht die Bestellung einen Abruf der Lieferung durch uns vor, ist die Lieferung mangels sonstiger Vereinbarung unverzüglich nach Abruf zu bewirken.

VII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer sein fehlendes Verschulden nachweist.

VIII. Haftung für Mängel und Verjährung

1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.

2. Die Ware wird uns nach Eingang in dem uns zumutbaren Umfang äußerlich auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 12 Tagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unser Abnehmer – den Mangel gemäß Satz 1 festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.

3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.

4. Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.

5. Unsere Mängelansprüche verjähren in sechs Jahren bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und im Übrigen in drei Jahren.

6. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Wir nehmen die Abtretung hiermit bereits an. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, zunächst gegenüber dem Vorlieferanten vorzugehen. Sobald wir uns entscheiden nicht gegenüber dem Vorlieferanten vorzugehen, werden wir die Ansprüche unmittelbar zurück abtreten.

7. Uns steht unter Beachtung der Grenzen von § 439 Abs. 3 BGB ein Recht zur Nachbesserung auf Kosten des Verkäufers zu, wenn es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, dem Verkäufer Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts Anderes vereinbart, unser Lager.

2. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

X. Anwendbare Fassung

Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend.

Allgemeine Verkaufs- und Servicebedingungen der OKS Otto Knauf GmbH

(Version Juni 2015)

I. Geltung

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Servicebedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Verträgen über Serviceleistungen (Lohnbearbeitung), und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingun-gen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Garantien, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sofern nichts Anderes vereinbart, liefern wir nach der Klausel FCA ( = frei Frachtführer).

II. Preise

1. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben.

2. Ändern sich später als 6 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir hinsichtlich der noch nicht ausgelieferten Mengen im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Entsprechendes gilt für Streckengeschäfte, wenn und soweit das mit der Lieferung beauftragte Werk nach Abschluss des Deckungsvertrages, aber vor Lieferung des Materials seinerseits zu-lässigerweise den Preis oder Preisbestandteile ändert. Für den Fall, dass der von uns angepass-te Preis den Ausgangspreis um mehr als 15 % übersteigt, kann der Käufer innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt über die Mitteilung unserer Preiserhöhung, der von der Preisanpassung betroffenen Mengen vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Bei Legierungs-, Teuerungs- oder Schrottzuschlägen gelten die am Tag der Lieferung von den Lieferwerken veröffentlichten Zuschläge.

III. Zahlung und Verrechnung

1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich sind wir berechtigt, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

IV. Lieferfristen und -termine

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lie-ferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige ho-heitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Roh-stoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Liefe-rungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen bestimmten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an der Ware wird übertragen unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Auszahlung bereits zur Entstehung gelangten, noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigen-tum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehalts-ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Wir nehmen die Übertragung hiermit bereits an. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Der Käufer tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit an-deren, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil ab-getreten.

5. Der Käufer ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus an-deren Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. und Unterlagen herauszugeben.

6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen – wozu wir auch den Betrieb des Käufers betreten dürfen. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

8. Übersteigt der realisierbaren Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Güten, Maße und Gewichte

1. Vereinbarte Güten und Maße bestimmen sich im Zweifel nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Beschaffenheitsangaben, Zusicherun-gen oder Garantien, ebenso wenig wie Angaben zum Ursprung der Ware, Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie „Ü“-Zeichen, CE und GS.

2. Für die Gewichte ist die von uns vorgenommene Verwiegung, ansonsten die unseres Vorlieferanten maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung nach den Abmessungen der Ware theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach anerkannten statistischen Methoden ermitteln können. Wir sind ferner berechtigt, das theoretische Gewicht um 2 ½ % (Handelsgewicht) zum Ausgleich von Dicken- und Walztoleranzen zu erhöhen. Gewichtsabweichungen bis zu 0,5 % berechtigen nicht zur Beanstandung.

3. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern keine Einzelverwiegung vereinbart ist, gilt das Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

4. Wir sind berechtigt, Prüfbescheinigungen gem. EN 10204 in Abschrift oder anonymisierter Kopie zu übergeben und/oder eigene Bescheinigungen über die Materialeigenschaften auszustellen. Das Entgelt für Prüfbescheinigungen richtet sich mangels ausdrücklicher Vereinbarung nach unserer Preisliste bzw. der Preisliste des jeweiligen Ausstellers (Lieferwerks).

VII. Abnahmen

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, zudem werden ihm die sachlichen Abnahmekosten nach unserer Preis-liste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung, Abrufe

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung und fruchtlos abgelaufener, angemessen bestimmter Nachfrist nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Orte in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben.

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

5. Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Nur falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zu-rückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig. Dies gilt insbesondere bei Angabe einer „circa“-Menge.

7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andern-falls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

8. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf oder den bei der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

9. Sofern nicht anders vereinbart sind Abrufaufträge innerhalb von 365 Tagen seit Vertragsschluss komplett abzuwickeln. Abrufe für einzel-ne Liefermonate haben jeweils spätestens 3 Wochen vor dem jeweiligen Liefermonat zu erfolgen. Erfolgt ein Abruf nicht fristgerecht, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist die monatlichen Lieferungen nach billigem Ermessen selbst einteilen und die entsprechenden Forderungen fällig stellen. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen. Unberührt bleiben unsere gesetzlichen Rechte aus Nichterfüllung.

IX. Haftung für Sachmängel

1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. In allen Fällen ist die Ware in nach Entdeckung des Mangels in unverändertem Zustand zur Besichtigung bereitzuhalten. Verstößt der Käufer gegen die Anzeigeobliegenheit oder be- oder verarbeitet er die Ware nach Entdeckung des Mangels oder stellt er die Ware nicht zur Besichtigung zur Verfügung, so gilt die Ware als genehmigt. Die vor-stehenden Regelungen dieses Absatzes gelten bei Herstellung eines Werkes entsprechend.

2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel be-seitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Ware liefern (Ersatzlieferung, beides Formen der Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Die vor-stehenden Regelungen dieses Absatzes gelten für Lohnbearbeitungen und bei Herstellung eines Werkes entsprechend.

3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kauf-preis der Ware bzw. dem vereinbarten Entgelt, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Kaufpreises bzw. des für Lohnbearbeitungen oder Werke vereinbarten Entgelts. Weitere Auf-wendungen wie z.B. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache über-nehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts X dieser Bedingungen.

4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

6. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt X. dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

X. Schadensersatz und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außer-vertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Im Letzteren Fall ist unsere Haftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

2. Die Haftungsbeschränkungen aus Ziff. X.1. gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.

XI. Ausfuhrnachweis

Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außergebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzu-wendendes Recht, Sprachfassung

1. Erfüllungsort für Lieferungen ab Werk ist das Werk, ansonsten das Lager, aus dem wir liefern. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers sowie Gerichtsstand für beide Vertrags-teile ist unser Sitz.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Ver-träge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden abbedungen.

3. Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.